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Mess- und Eichgesetz (7)

Im September 2014 trat das Gesetz zur Neuregelung des Messwesens, ohne Übergangsfristen, in Kraft.

Nein. Das bloße Andrucken eines Messwertes, von einem nicht geeichten Messgerät, in Ihrer Abrechnung stellt eine Ordnungswidrigkeit, mit Bußgeldandrohung von bis zu 50.000 €, dar. Da dies auch für Messdienste gilt, können wir leider keine Ausnahmen machen.

Die Messwerte Ihrer nicht mehr geeichten Messgeräte werden von uns nach gesetzlicher Vorschrift eingeschätzt. Laut Heizkostenverordnung § 9a (1) werden Messwerte nach vergleichbaren vorherigen Zeiträumen oder vergleichbaren anderen Räumen eingeschätzt. Wir versuchen bei jeder Schätzung die fairste Variante zu wählen. Überschreitet die Menge an eingeschätzten Zählern 25 %, wird die gesamte Verbrauchsgruppe nach den Kriterien der Grundkostenverteilung verteilt.

Um zukünftige Schätzungen vermeiden zu können, sollten alle Messgeräte rechtzeitig vor dem Aublauf der Eichfrist ausgetauscht werden. Wir bieten einen Eichüberwachungsvertrag an, um Ihnen diese Arbeit abzunehmen.

Alle eichpflichtigen Messgeräte sind betroffen. Für Heiz- und Betriebskostenabrechnungen sind folgende Zähler relevant: Wärmemengenzähler, Warm- und Kaltwasserzähler, Stromzähler, Gaszähler und Elektrozähler. Heizkostenverteiler unterliegen keiner Eichpflicht!

Wärmezähler haben eine Eichgültigkeit von 6 Jahren. Warmwasserzähler und Kaltwasserzähler dürfen ebenfalls 6 Jahre verwendet werden. Ölzähler sind nach 10 Jahren auszutauschen, Gaszähler nach 8 Jahren. Elektrozähler mit Laufscheibe verlieren Ihre Eichung nach 16 Jahren, mit elektronischem Messwerk schon nach 8 Jahren.

Die Eichgültigkeit der Messgeräte läuft immer zum 31.12. ab. Beispiel: Einbau eines Wärmezählers zum 01.07.2015. Ablauf der Eichgültigkeit ist der 31.12.2020.