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Wer nur das zahlt was er verbraucht, geht sparsamer damit um als jemand der eine Pauschale entrichtet. Deshalb hat der Gesetzgeber eine  Heizkostenverordnung verfasst. Mieter mit pauschal vermieteten Räumen sehen die Energie häufig als freies Gut an, da Sie unabhängig von der verbrauchten Menge die gleiche Pauschale bezahlen. Werden Messgeräte installiert, liegt das Einsparpotenzial im Durchschnitt bei 15 %.

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Nein! Die Verbrauchswerte in Ihrer Abrechnung lassen keinen Rückschluss auf die verbrauchte Menge Energie zu. Selbst bei gleichem Brennstoffverbrauch kann es zu unterschiedlichen Verbrauchsanzeigen kommen. Die Länge der Heizperiode, Außentemperaturen, Einstellung an der Heizanlage sind nur einige Faktoren, welche die Werte beeinflussen können.

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Ja! In der Liegenschaft werden sämtliche Werte abgelesen, addiert und gegenübergestellt. Eine faire und korrekte Verteilung der Kosten ist somit immer sichergestellt.

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Sind in Ihrer Liegenschaft Heizkostenverteiler zur Kostenverteilung eingesetzt, ist ein Rückschluss von den Ablesewerten auf den Brennstoffverbrauch nicht möglich. Heizkostenverteiler zeigen den Wärmeverbrauch in dimensionslosen Einheiten an. Auf der Grundlage der Gesamteinheiten können die Verbrauchsanteile der einzelnen Nutzer ermittelt werden. Heizkostenverteiler stellen ein sogenanntes „Messhilfsverfahren“ dar.

Wird Ihr Verbrauch über Wärmemengenzähler erfasst, ist zu beachten, dass über den Transportweg von der Heizanlage bis zu den einzelnen Messstellen Wärmeverlust entsteht. (Abstrahlungs-, Auskühlungs- und Rohrleitungsverluste) Auch bei Wärmemengenzählern ist ein Rückschluss

auf die Brennstoffmengen nicht wirklich aussagekräftig.

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Bei Heizkostenverteilern handelt es sich um ein Messhilfsverfahren um den anteiligen Wärmeverbrauch zu ermitteln. Der Preis für eine Einheit ist abhängig von der gesamtmenge der Einheiten. Ist die Gesamteinheitenzahl der Heizkostenverteiler niedriger als im Vorjahr, die Brennstoffverbrauchsmenge aber gleich, so ergibt sich ein höherer Einzelpreis für die Heizkostenverteilereinheit.

Dieser Umstand kann durch verschiedene Faktoren zustande kommen. Höhere Rohrleitungsverluste, eine andere Einstellung an der Heizanlage (z.B.

Nachabsenkung der Temperatur), höherer Verbrauch an Warmwasser, andere Temperatureinstellung der Warmwasseraufbereitung, ein Defekt an der Heizanlage. Dies sind nur einige mögliche Ursachen.

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Die Übergangsfrist zur Installation endete am 31.12.2013. Seitdem gilt § 9 Absatz 2 Satz 1 (HKVO): „Die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge (Q) ist ab dem 31. Dezember 2013 mit einem Wärmezähler zu messen“. Als Ausnahme gilt nur der unzumutbar hohe Aufwand bei der Installation. Weitere Angaben werden hierzu aber nicht gemacht.

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Zieht ein Mieter aus, so sollte immer eine Zwischenablesung durchgeführt werden. Relevant sind dabei nur die Zähler des ausziehenden Mieters. Eine Abrechnung wird trotzdem erst zum Abrechnungsstichtag der gesamten Anlage erstellt.

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Eine Abrechnung wird einmal jährlich erstellt. In dieser Abrechnung werden alle Nutzerwechsel und deren Zwischenablesewerte berücksichtigt. Um eine Nutzeinheit korrekt abrechnen zu können, ist es immer notwendig das ganze Haus abzurechnen. Diesen Aufwand zu betreiben für jeden ausgezogenen Nutzer sieht der Gesetzgeber als unzumutbar an.

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Nach physikalisch technischen Untersuchungen weisen größere Heizkörper nicht nur einen Temperaturmittelpunkt auf, so dass nach der EN 835 bei großen Heizkörpern die Montage mehrerer Heizkostenverteiler zulässig ist. Hersteller empfehlen häufig ab zwei Metern einen weiteren Heizkostenverteiler um einen hinreichenden Zusammenhang zwischen Anzeigewerten und Wärmeabgabe herstellen zu können.

Werden dann nicht zu viele Einheiten berechnet?

Nein! Der Leistungswert des Heizkörpers wird auf alle Erfassungsgeräte aufgeteilt. Um den Gesamtverbrauch des Heizkörpers feststellen zu können, müssen alle Anzeigewerte addiert werden.