Kategorie: Abrechnung

Diese Frage wird uns häufig gestellt. Klar ist, wenn eine Wohnung erst seit wenigen Monaten bewohnt wird, rechnen viele nicht mit einer Nachzahlung bei der ersten Abrechnung. Leider wird dabei oft nur der kurze Zeitraum und das Ergebnis in Relation gesetzt. Es gibt mehrere Faktoren, welche jetzt genauer beachtet werden müssen.

Grundsätzlich entsteht eine Nachzahlung dann, wenn zu wenig Vorauszahlung geleistet wurde. Die monatlich festgelegte Vorauszahlung wird dabei aber nicht nach den entstehenden Kosten im Winter oder Sommer erhoben. Sonst müssten die Vorauszahlungen im Winter wesentlich höher liegen als im Sommer, da die Heizanlage hier natürlich längere Einsatzzeiten vorzuweisen hat.

Also wird die monatliche Belastung nach dem Durchschnitt der Kosten berechnet. Das heißt, die Gesamtjahreskosten werden durch zwölf Monate geteilt. In Sommermonaten spart man sich also auch die bevorstehenden Heizkosten im Winter mit an.

Folgendes Beispiel soll die Frage nun beantworten. Familie Müller zieht zum 01. Oktober in eine neue Wohnung ein. Die Jahresabrechnung wird zum darauffolgenden 31. Dezember erstellt. Familie Müller hat die Wohnung also drei Wintermonate bewohnt. Im Winter entstehen durch das Beheizen der Wohnung wesentlich höhere Kosten als in Sommermonaten. So kann eine Nachzahlung entstehen, obwohl die Vorauszahlung im Verhältnis des ganzen Jahres ausgereicht hätte.

Wird eine Wohnung im Oktober bezogen, die Jahresabrechnung erfolgt aber erst zum 31. März des darauffolgenden Jahres, reicht die Vorauszahlung in den seltensten Fällen. Die Wohnung wurde in diesem Beispiel den kompletten Winter bewohnt. Eine Ansparung in den Sommermonaten fehlt auch hier.

Bei der Bewertung einer Nachzahlung muss also immer auch darauf geachtet werden welcher Zeitraum abgerechnet wurde.