Kategorie: Mess- und Eichgesetz

Die Messwerte Ihrer nicht mehr geeichten Messgeräte werden von uns nach gesetzlicher Vorschrift eingeschätzt. Laut Heizkostenverordnung § 9a (1) werden Messwerte nach vergleichbaren vorherigen Zeiträumen oder vergleichbaren anderen Räumen eingeschätzt. Wir versuchen bei jeder Schätzung die fairste Variante zu wählen. Überschreitet die Menge an eingeschätzten Zählern 25 %, wird die gesamte Verbrauchsgruppe nach den Kriterien der Grundkostenverteilung verteilt.