Kategorie: Allgemeines

Die Übergangsfrist zur Installation endete am 31.12.2013. Seitdem gilt § 9 Absatz 2 Satz 1 (HKVO): „Die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge (Q) ist ab dem 31. Dezember 2013 mit einem Wärmezähler zu messen“. Als Ausnahme gilt nur der unzumutbar hohe Aufwand bei der Installation. Weitere Angaben werden hierzu aber nicht gemacht.

Wichtiger Hinweis

Für die aktuellen Wartezeiten möchten wir uns entschuldigen!

Warum ist das so?

  • Intern: Personalausfälle, Einarbeitung neuer Mitarbeiter
  • Extern: Gesetzesänderungen, die den Abrechnungsaufwand stark erhöhen

 

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