Kategorie: Allgemeines

Die Übergangsfrist zur Installation endete am 31.12.2013. Seitdem gilt § 9 Absatz 2 Satz 1 (HKVO): „Die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge (Q) ist ab dem 31. Dezember 2013 mit einem Wärmezähler zu messen“. Als Ausnahme gilt nur der unzumutbar hohe Aufwand bei der Installation. Weitere Angaben werden hierzu aber nicht gemacht.