Nein. Das bloße Andrucken eines Messwertes, von einem nicht geeichten Messgerät, in Ihrer Abrechnung stellt eine Ordnungswidrigkeit, mit Bußgeldandrohung von bis zu 50.000 €, dar. Da dies auch für Messdienste gilt, können wir leider keine Ausnahmen machen.
Für die aktuellen Wartezeiten möchten wir uns entschuldigen!
Warum ist das so?
- Intern: Personalausfälle, Einarbeitung neuer Mitarbeiter
- Extern: Gesetzesänderungen, die den Abrechnungsaufwand stark erhöhen
Was tun wir?
- Personalaufstockung
- Prozessoptimierung (IT-Systemumstellung, Montage Datensammler etc.)