Nein. Das bloße Andrucken eines Messwertes, von einem nicht geeichten Messgerät, in Ihrer Abrechnung stellt eine Ordnungswidrigkeit, mit Bußgeldandrohung von bis zu 50.000 €, dar. Da dies auch für Messdienste gilt, können wir leider keine Ausnahmen machen.
Kann der Messwert eines nicht geeichten Messgerätes trotzdem verwendet werden?
Kategorie:
Mess- und Eichgesetz