Kategorie: Mess- und Eichgesetz

Nein. Das bloße Andrucken eines Messwertes, von einem nicht geeichten Messgerät, in Ihrer Abrechnung stellt eine Ordnungswidrigkeit, mit Bußgeldandrohung von bis zu 50.000 €, dar. Da dies auch für Messdienste gilt, können wir leider keine Ausnahmen machen.

Für die aktuellen Wartezeiten möchten wir uns entschuldigen!

Warum ist das so?

  • Intern: Personalausfälle, Einarbeitung neuer Mitarbeiter
  • Extern: Gesetzesänderungen, die den Abrechnungsaufwand stark erhöhen


Was tun wir?

  • Personalaufstockung
  • Prozessoptimierung (IT-Systemumstellung, Montage Datensammler etc.)