Kategorie: Abrechnung

Häufig wird festgestellt, dass beim Vergleich zwischen dem vom Hauswasserzähler gemessenen Verbrauch und der Summe aller von den Wohnungswasserzählern gemessener Verbrauchswerte Abweichungen vorliegen. Es ist bekannt, dass Messtoleranzen von 10 % sowohl am Hauptzähler als auch an den Wohnungswasserzählern entstehen können, so dass sich daraus insgesamt Abweichungen von 20 % ergeben

können.

Überschreitet die vom Hauptwasserzähler gemessene Verbrauchsmenge die Summe der durch die Einzelzähler angezeigten Verbrauchsmengen der Wohnungen bis zu 20 %, so kann der Vermieter die Wasserdifferenz nach dem Verhältnis der Anzeige der Wohnungszähler

umlegen. Eine Messdifferenz über 20 % schließt jegliche Umlage einer Unterschiedsmenge aus. Es wird dann nämlich unterstellt, dass derart hohe Messdifferenzen bei intakten und geeichten Wasserzählern wohl darauf zurückzuführen sind, dass in Ihrem Wassernetz irgendetwas nicht in Ordnung ist (LG Braunschweig, Urteil v. 22.12.1998 – 6 S 163/98, WM 1999 S.294)

Die Abweichungen zwischen einem Hauptwasserzähler und den Wohnungswasserzählern kommen daher, dass die preisgünstigen Wohnungswasserzähler kleine Durchflussmengen (unter 12 Litern pro Stunde) nicht erfassen, wie dies beispielsweise bei einem tropfenden Wasserhahn der Fall ist.

In Einzelfällen kann aber auch der Abrechnungszeitraum differieren. Da die Ablesung zu verschiedenen Zeitpunkten stattfindet, werden auch unterschiedliche Verbräuche ausgewiesen.