Novellierung der Heizkostenverordnung

Eine Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen

Welche Änderungen ergeben sich aufgrund der Novellierung der Heizkostenverordnung für mich als Hauseigentümer / Verwalter?

Die Novellierung der Heizkostenverordnung wurde im Bundesrat final beschlossen. (November 2021) Einige Änderungen kommen jetzt auf Sie als Hauseigentümer / Verwalter zu.

Nachfolgend eine kurze Zusammenfassung der wichtigsten Punkte:

  1. Nach Inkrafttreten der Novellierung dürfen nur noch fernablesbare Geräte eingesetzt werden, die Übergangsfrist für bestehende Geräte gilt bis zum 31.12.2026.
  2. Für fernablesbare Messgeräte sind unterjährige Verbrauchsinformationen mitzuteilen. Der Wohnungsnutzer muss also aktiv darüber informiert werden. (Post, Email)
  3. Die Abrechnungsinformationen für die Einzelabrechnung eines Nutzers werden umfangreicher. Der Anteil der eingesetzten Energieträger, die jährliche Treibhausgasemission, Steuern und Zölle, sowie die Verwendung der Verbrauchserfassungsgeräte müssen mit angedruckt werden. (ab 2022)
  4. Erweiterte Verbrauchsinformationen, wie z.B. Vergleiche zu Vorjahren sind verpflichtend für Nutzer anzudrucken.
  5. Folgende Sanktionen bei Nichteinhaltung von einigen Vorgaben sind vorgesehen: 
 
  • Weiterhin 15 % Abzug wenn nicht Verbrauchsabhängig abgerechnet wird
  • 3 % Abzug durch den Mieter, wenn die Geräte nicht fernablesbar sind
  • 3 % Abzug wenn die Verbrauchsinformationen nicht monatlich geliefert werden
 

Wir sind vorbereitet!

  • Der Austausch von konventionellen Messgeräten wird ausschließlich gegen fernablesbare Messgeräte vorgenommen. Deren Kosten werden durch die Veränderung der Eichzeit von Wärme- und Warmwasserzählern, nicht wesentlich höher.
 
  • Wir haben ab 01.01.2022 ein voll nutzbares Mieter- Verbrauchswerteportal, auf dem sich Mieter und Eigentümer registrieren, und so den monatlichen Verbrauchsinformationsdienst nutzen können. (Erst mit Einbau von Datensammlern möglich)
 
  • Um Verbrauchsinformationen von fernablesbaren Messgeräten empfangen zu können, bedarf es eines oder mehrerer Datensammler in der Liegenschaft. Die Kosten sind umlagefähig.
 
  • Die erweiterten Informationspflichten werden wir von unseren Kunden abfragen und in der Abrechnung andrucken.
 
 

Die häufigsten Fragen zum Thema Fernablesung:

Neu eingebaute Geräte (dazu zählt auch der Austausch von Messgeräten) müssen fernablesbar sein.

Bestandsgeräte müssen bis zum 31.12.2026 fernablesbar nachgerüstet sein.

Einzelne Geräte dürfen noch gegen gleichwertige, eventuell nicht fernablesbare Geräte ausgetauscht werden.

Laut dem Gesetzestext der Heizkostenverordnung sind Messgeräte fernablesbar, sobald Sie sich außerhalb von Wohnungen befinden.

Dazu zählen also sowohl die sogenannten Walk by Funk-Messgeräte, als auch Geräte ohne Funktechnik, die sich außerhalb der Nutzeinheiten ablesen lassen.

Im §11 der Heizkostenverordnung ist ein Hinweis zu finden, der das monatliche Ablesen und melden der Verbräuche ausschließt, wenn eine Unwirtschaftlichkeit vorliegt.

Als unwirtschaftlich gilt, wenn die zu erwartenden Einsparungen niedriger ausfallen als die Kosten.

Laut der Deutschen Energieagentur (DENA) sind durch die fernablesbarkeit ca. 10 % Einsparungen jährlich zu erwarten. Liegen die Kosten über diesen 10 %, liegen unverhältnismäßig hohe Kosten vor.

Da Messdienste für Messgeräte ohne fernablesbare einrichtung monatlich anfahren müssten, liegt in den meisten fällen eine Unverhältnismäßigkeit vor.

UVI = Unterjährige Verbrauchsinformation. Diese Information ist mit fernablesbaren Messgeräten pflicht für den Hauseigentümer.

Der Wohnungsnutzer muss monatlich über seinen Verbrauch aufgeklärt werden. Die Information muss aktiv an den Nutzer versendet werden, also per Email oder Post.

Nach §2 Heizkostenverordnung ist die Mitteilungspflicht zwingend, und kann nicht ausgesetzt werden. Der Hauseigentümer könnte am Ende immer mit Strafabzügen in der Heizkostenabrechnung konfrontiert sein.

Dem Nutzer müssen die Verbrauchswerte im Laufe des Folgemonats zur Verfügung stehen. Dies muss aktiv vom Hauseigentümer oder einem beauftragten Dritten erfolgen.

Per Email, oder per Post ist der sicherste Weg seiner Pflicht nachzukommen.

Da die Kosten für die Verbrauchsinformation als Heizkosten definiert sind, kann nicht nach dem Versandweg unterschieden werden. Die angefallenen Kosten für die verschiedenen Versandarten werden als Gesamtkostenwert über die Heiznebenkosten, also als Grund- und Verbrauchskosten verteilt.

Eine Berücksichtigung einzelner Mieter, die eventuell für höhere Kosten gesorgt haben, findet nicht statt.