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Ablesung und Termine (25)

Wir erfassen und dokumentieren alle notwendigen Messgeräte, welche zur späteren Kostenverteilung dienen. Den aktuellen Stand lesen wir zum vereinbarten Stichtag einmal im Jahr ab. Je nach Auftrag werden von uns Heizkostenverteiler, Wärmemengenzähler, Wasserzähler, Stromzähler, Gaszähler oder sonstige Zähler abgelesen.

Einmal jährlich zum vereinbarten Stichtag findet die Ablesung statt. Eine Zwischenablesung bei Mieterwechsel wird von uns nicht automatisch durchgeführt.

Ja! Ihr Vermieter ist gesetzlich verpflichtet zur Erstellung einer verbrauchsabhängigen Abrechnung. Ohne die Ablesung der Messgeräte ist das aber nicht möglich. Eine rechtliche Grundlage findet sich in der Heizkostenverordnung. (Duldungspflicht des Mieters zur Ausstattung und Ablesung von Messgeräten)

Wir kündigen unsere Ableser über einen Hausaushang oder Terminpostkarten an.

10 bis 14 Tage vor dem Termin kündigen wir unsere Ableser an.

Dies ist aus organisatorischen Gründen nicht möglich.

Grundsätzlich ist das nicht möglich, da wir die Geräte auf Funktionstüchtigkeit überprüfen möchten. Ausnahmen akzeptieren wir nur mit einem schriftlichen Einverständnis des Vermieters. Die Abrechnung wird dann allerdings ohne Gewähr der Rechtssicherheit erstellt.

Wenn ich die Zustimmung des Vermieters bekomme, wie kann ich die Werte melden?

Entweder über den Vermieter selbst, der diese an uns weitergibt. Eine Meldung per Fax oder Email ist ebenfalls möglich. (nur schriftlich)

ACHTUNG: Ist der Ablesetermin mit einem Austausch der Messgeräte verbunden, müssen wir zwingend selbst diese Arbeiten durchführen und können keine Ausnahme machen.

Unsere Bitte an Sie in diesem Fall ist: Hinterlegen Sie den Schlüssel bei einem Nachbarn oder einer anderen Vertrauensperson wie z.B. dem Hausmeister, der uns dann die Ablesung ermöglicht. Bitte hängen Sie in diesem Fall eine entsprechende Information an die Wohnungstür. Wenn wir in Ihrer Wohnung nicht ablesen können, senden wir einen Ersatztermin per Postkarte.

Wann ist der Ersatztermin?

Wir organisieren Nachablesetouren. Diese werden von uns möglichst sinnvoll zusammengestellt. Im schlimmsten Fall findet der Nachablesetermin erst einige Wochen später statt.

Eventuell kann zum Ersatztermin eine Vertrauensperson den Zutritt ermöglichen.

Ja! Wunschtermine sind möglich und können mit uns vereinbart werden. Da wir diesen Termin nur für Sie festlegen, ist dieser auch immer kostenpflichtig.

Warum ist ein Nachablesetermin kostenlos, ein Wunschtermin aber nicht?

Die Erst- und Nachablesetermine werden immer in eine sinnvolle Route zusammengefasst und können von uns somit möglichst wirtschaftlich abgearbeitet werden. Bei Wunschterminen fahren wir Ihre Liegenschaft extra an ohne Rücksichtnahme auf eine Routenplanung, daher ist dieser Termin kostenpflichtig.

Wenn der anteilige Verbrauch einer Wohnung aufgrund von Geräteausfall oder Unzugänglichkeit nicht erfasst werden kann, ist dieser gemäß § 9a (HKVO) auf Grundlage des Verbrauchs der betroffenen Räume in vergleichbaren früheren Abrechnungszeiträumen oder des Verbrauchs vergleichbarer anderer Räume im jeweiligen Abrechnungszeitraum zu ermitteln.

Die Ablesetouren werden von uns Wochen im Voraus geplant. Ob der Ablesetermin nach vorne oder hinten verschoben werden kann, obliegt der Entscheidung des Ablesers. Werden andere Termine durch eine Verschiebung nicht beeinträchtigt und die Tour kann weiter sinnvoll abgearbeitet werden, sind wir zu solchen absprachen aber grundsätzlich bereit.

Unsere Ableser sind dazu angehalten eine feste Reihenfolge einzuhalten, da wir die Vorgaben auch in immer gleicher, fester Reihenfolge ausgeben. Ob der Ableser für Sie eine Ausnahme macht, entscheidet dieser vor Ort selbst.

Wir können den Verkehr oder andere Gründe für Verspätungen natürlich nicht ausschließen, aber in der Regel sind unsere Ableser zuverlässig und pünktlich zum angegeben Zeitpunkt bei Ihnen.

Nein! Unsere Ableser sind in der Regel zuverlässig und pünktlich innerhalb des angegebenen Zeitfensters bei Ihnen. Wann genau der Ableser in Ihre Wohnung kommt ist von der Reihenfolge der Arbeiten und von der Art der Arbeiten abhängig.

Ja! Wir versuchen die Zeiten so genau wie möglich einzugrenzen und auch so gering wie möglich zu halten.

Wir haben uns entschieden keine Durchschläge mehr auszugeben, da dieser Service durch die Umstellung auf Funkgeräte sowieso nicht mehr lange existieren wird. Bitte notieren Sie sich rechtzeitig Ihre Stände. Gerade vor einem Austausch der Messgeräte ist das wichtig.

Wie ist das rechtlich zu sehen?

Die Heizkostenverordnung sagt zu diesem Thema, dass es für Ablesewerte, deren Messgeräte innerhalb der Wohnung des Nutzers ablesbar sind, keine Durchschläge oder spätere Standmeldungen geben muss.

Für Zähler, die der Mieter nicht jederzeit ablesen kann, muss theoretisch spätestens nach vier Wochen eine Meldung der Stände erfolgt sein.

Dies bezieht sich nur auf Geräte für Heizung und Warmwasser, da die Heizkostenverordnung nur diese beiden Themen abdeckt.

Wir empfehlen die Stände selbst am gleichen Tag der Ablesung zur Kontrolle aufzuschreiben. Die Ablesestände sind auf Ihrer Abrechnung eingedruckt und können dort verglichen werden. Heizkostenverteiler sind stichtagsprogrammiert, deren Ablesewert kann noch ein Jahr nach Abrechnungsstichtag direkt auf dem Gerät kontrolliert werden. Die meisten Wärmemengenzähler haben ebenfalls einen Speicher für bestimmte Stichtagswerte und können bis 15 Monate zurückverfolgt werden. Wasserzähler sind mechanische Zähler und können keine Stichtagswerte speichern.

Sprechen Sie den Ableser direkt an, dieser kann Ihnen erklären welcher Wert abgelesen wird. Zusätzlich können Sie auf unserer Homepage eine Ablesehilfe downloaden. 

Bitte setzen Sie sich direkt mit uns in Verbindung um den Sachverhalt zu klären.

Wärmemengenzähler und Wasserzähler unterliegen der gesetzlichen Eichpflicht und müssen nach Ablauf der Eichfrist ausgetauscht werden. Heizkostenverteiler haben eine Batterielaufzeit, an deren Ende Sie ausgetauscht werden müssen.

Grundsätzlich versuchen wir alles sinnvoll zusammen zu fassen. Leider ist es nicht immer möglich alle arbeiten am gleichen Tag durchzuführen und deshalb zwei Termine zu vergeben.

Warm- und Kaltwasserzähler unterliegen unterschiedlichen Eichfristen. Wärmemengenzähler und Warmwasserzähler haben eine Eichlaufzeit von 5 Jahren, Kaltwasserzähler von 6 Jahren.

Wir erhalten für jede durchzuführende Arbeit einen separaten Auftrag. Sind wir z.B. nicht beauftragt mit einem Eichservice für Ihre Wasserzähler, tauschen wir diese auch nicht aus.

Dies hat versicherungstechnische Hintergründe. Das Entfernen von Hindernissen kann immer mit Beschädigungen einher gehen, welche wir möglichst vermeiden möchten. Bitte entfernen Sie immer selbst alle Hindernisse.

Abrechnung (12)

Kategorie: Abrechnung

Nach der Ablesung kann die Abrechnung erstellt werden. Voraussetzung ist die Meldung der Kosten. Sobald alle notwendigen Kosten bei uns gemeldet sind, erstellen wir die Abrechnung. In der Regel erfolgt dies zeitnah. An Quartalsstichtagen kann es aufgrund der hohen Menge zu Engpässen kommen.

Kategorie: Abrechnung

Vertragspartner, Eigentümer, Verwalter oder Vermieter können mit uns Kontakt aufnehmen und die Änderungen direkt besprechen. Mieter sollten sich immer zuerst an den Vermieter wenden, welcher eventuelle Änderungen weitergeben kann. Auch wenn Mieter bei uns Änderungen direkt angeben, können wir erst nach Zustimmung des Vertragspartners tätig werden.

Kategorie: Abrechnung

Nach dieser Tabelle werden Werte eingeschätzt für die keine Zwischenablesedaten vorliegen. In der Tabelle werden die verschiedenen Jahreszeiten anhand von Promilleangaben einbezogen. Die Verteilung von Wärmeverbrauch ist so etwas fairer als nach reiner Tagesberechnung. (gilt nur für Wärmezählerwerte und Heizkostenverteilerwerte)

Kategorie: Abrechnung

Bei einem Nutzerwechsel werden bestimmte Kosten (z.B. Grundsteuer) Tagesanteilig auf Nutzer aufgeteilt.

Kategorie: Abrechnung

Bei Heizkostenverteilern handelt es sich um ein Messhilfsverfahren um den anteiligen Wärmeverbrauch zu ermitteln. Der Preis für eine Einheit ist abhängig von der Gesamtmenge der Einheiten. Ist die Gesamteinheitenzahl der Heizkostenverteiler niedriger als im Vorjahr, die Brennstoffverbrauchsmenge aber gleich, so ergibt sich ein höherer Einzelpreis für die Heizkostenverteilereinheit.

Dieser Umstand kann durch verschiedene Faktoren zustande kommen. Höhere Rohrleitungsverluste, eine andere Einstellung an der Heizanlage (z.B.

Nachabsenkung der Temperatur), höherer Verbrauch an Warmwasser, andere Temperatureinstellung der Warmwasseraufbereitung, ein Defekt an der Heizanlage. Dies sind nur einige mögliche Ursachen.

Kategorie: Abrechnung

Die Heizkostenverordnung schreibt eine solche „Vorverteilung“ der Kosten vor. Mindestens 30 % und höchstens 50 % der Kostenanteile soll nach Quadratmetern verteilt werden. Der angesetzte Anteil obliegt dem Eigentümer oder ist von den Wärmeschutztechnischen Ausstattungen der Liegenschaft abhängig.

Kategorie: Abrechnung

Häufig wird festgestellt, dass beim Vergleich zwischen dem vom Hauswasserzähler gemessenen Verbrauch und der Summe aller von den Wohnungswasserzählern gemessener Verbrauchswerte Abweichungen vorliegen. Es ist bekannt, dass Messtoleranzen von 10 % sowohl am Hauptzähler als auch an den Wohnungswasserzählern entstehen können, so dass sich daraus insgesamt Abweichungen von 20 % ergeben

können.

Überschreitet die vom Hauptwasserzähler gemessene Verbrauchsmenge die Summe der durch die Einzelzähler angezeigten Verbrauchsmengen der Wohnungen bis zu 20 %, so kann der Vermieter die Wasserdifferenz nach dem Verhältnis der Anzeige der Wohnungszähler

umlegen. Eine Messdifferenz über 20 % schließt jegliche Umlage einer Unterschiedsmenge aus. Es wird dann nämlich unterstellt, dass derart hohe Messdifferenzen bei intakten und geeichten Wasserzählern wohl darauf zurückzuführen sind, dass in Ihrem Wassernetz irgendetwas nicht in Ordnung ist (LG Braunschweig, Urteil v. 22.12.1998 – 6 S 163/98, WM 1999 S.294)

Die Abweichungen zwischen einem Hauptwasserzähler und den Wohnungswasserzählern kommen daher, dass die preisgünstigen Wohnungswasserzähler kleine Durchflussmengen (unter 12 Litern pro Stunde) nicht erfassen, wie dies beispielsweise bei einem tropfenden Wasserhahn der Fall ist.

In Einzelfällen kann aber auch der Abrechnungszeitraum differieren. Da die Ablesung zu verschiedenen Zeitpunkten stattfindet, werden auch unterschiedliche Verbräuche ausgewiesen.

Kategorie: Abrechnung

Diese Frage wird uns häufig gestellt. Klar ist, wenn eine Wohnung erst seit wenigen Monaten bewohnt wird, rechnen viele nicht mit einer Nachzahlung bei der ersten Abrechnung. Leider wird dabei oft nur der kurze Zeitraum und das Ergebnis in Relation gesetzt. Es gibt mehrere Faktoren, welche jetzt genauer beachtet werden müssen.

Grundsätzlich entsteht eine Nachzahlung dann, wenn zu wenig Vorauszahlung geleistet wurde. Die monatlich festgelegte Vorauszahlung wird dabei aber nicht nach den entstehenden Kosten im Winter oder Sommer erhoben. Sonst müssten die Vorauszahlungen im Winter wesentlich höher liegen als im Sommer, da die Heizanlage hier natürlich längere Einsatzzeiten vorzuweisen hat.

Also wird die monatliche Belastung nach dem Durchschnitt der Kosten berechnet. Das heißt, die Gesamtjahreskosten werden durch zwölf Monate geteilt. In Sommermonaten spart man sich also auch die bevorstehenden Heizkosten im Winter mit an.

Folgendes Beispiel soll die Frage nun beantworten. Familie Müller zieht zum 01. Oktober in eine neue Wohnung ein. Die Jahresabrechnung wird zum darauffolgenden 31. Dezember erstellt. Familie Müller hat die Wohnung also drei Wintermonate bewohnt. Im Winter entstehen durch das Beheizen der Wohnung wesentlich höhere Kosten als in Sommermonaten. So kann eine Nachzahlung entstehen, obwohl die Vorauszahlung im Verhältnis des ganzen Jahres ausgereicht hätte.

Wird eine Wohnung im Oktober bezogen, die Jahresabrechnung erfolgt aber erst zum 31. März des darauffolgenden Jahres, reicht die Vorauszahlung in den seltensten Fällen. Die Wohnung wurde in diesem Beispiel den kompletten Winter bewohnt. Eine Ansparung in den Sommermonaten fehlt auch hier.

Bei der Bewertung einer Nachzahlung muss also immer auch darauf geachtet werden welcher Zeitraum abgerechnet wurde.

Kategorie: Abrechnung

Heizkostenabrechnungen werden meist mit den Vorjahresergebnissen verglichen. Grundsätzlich können vorherige Abrechnungen als Anhaltspunkt dienen, wirklich vergleichbar sind Sie aber aufgrund der vielen relevanten Faktoren nicht immer. Hatte die Heizanlage eine andere Einstellung (z.B.

Nachtabsenkung früher oder später), sind die Heizkörper entlüftet worden, war der Winter grundsätzlich milder oder kälter, funktionieren die Thermostatventile einwandfrei, wird das Warmwasser bei anderer Temperatur aufbereitet? Das sind nur einige Fragen, die bei der Ursachenforschung mit einbezogen werden müssen. Auch das Heizverhalten der Wohnungsnutzer spielt eine große Rolle.

In sehr kalten Wintermonaten verbraucht ein Heizanlage grundsätzlich mehr Energie um die eingestellten Vorlauftemperaturen zu erreichen, als in

milderen Wintern. Das ist auch der Grund warum die zur Verteilung herangezogenen Einheiten nicht miteinander vergleichbar sind oder keine Rückschlüsse auf den Energieverbrauch zulassen.

Einen weiteren Faktor stellt natürlich die Energie und deren Preis selbst dar. Nichts ist in den vergangenen Jahren so gestiegen, wie die Preise

für Heizenergie. Am stärksten stiegen dabei die Heizölpreise an. Heizöl muss nach dem sogenannten „Abflussprinzip“ („First in, First out“)

abgerechnet werden. Dabei wird das älteste Öl im Tank immer zuerst vollständig herausgerechnet, bevor weitere Tankungen mit einbezogen

werden. So kann es also vorkommen, dass eine Heizöltankung von 2012, in der Abrechnung von 2014 noch verrechnet wird. War diese Tankung sehr teuer, kann auch ein milder Winter mit hohen Heizkosten einher gehen.

Deshalb reagieren wir mit Unverständnis auf Meldungen in den Medien, welche Rückzahlungen an Mieter aufgrund von gesunkenen Preisen

versprechen.

Um Abrechnungen verschiedener Zeiträume miteinander vergleichen zu können, müssen also immer alle Faktoren beachtet werden. Wir empfehlen auch die monatlichen Vorauszahlungen nach jeder Abrechnung neu festzulegen. Viele Mieter zahlen die gleichen Abschläge wie vor 5 Jahren. Durch die Preissteigerungen vieler relevanten Kostenarten muss auch die monatliche Vorauszahlung angepasst werden.

Kategorie: Abrechnung

Wärmezähler messen den Durchfluss und die Temperatur, des zur Wärmeabgabe bestimmten Heizwassers, mit sensiblen Fühlern. Ob die Wärme später über Heizkörper, Fußbodenheizung oder sonstige Heizgeräte mit Wassführender Technik abgegeben wird, spielt keine Rolle. Wenn ein Wärmezähler in zwei verschiedenen Abrechnungszeiträumen den annähernd gleichen Verbrauchswert angibt, die Kosten aber wesentlich unterschiedlich ausfallen, kann das folgende Gründe haben.

Die Heizanlage benötigte in einer der beiden Abrechnungszeiträume mehr Energie um die gleiche Wärme zu erzeugen. Das kann an der Einstellung

der Heizanlage liegen. Auch die Außentemperaturen können hier einen Unterschied machen. Das Heizwasser kühlt bei milderen Temperaturen in

den Zuleitungen natürlich langsamer ab als in sehr kalten Wintermonaten.

Nicht zu verachten ist der Energiepreis. Wenn die verbrauchte Energiemenge zweier Abrechnungsperioden gleich ausfällt, kann ein gestiegener

Energiepreis höhere Kosten verursachen. Gerade Heizöl- und Erdgaspreise sind in den letzten Jahren immer weiter gestiegen.

Auch die Heiznebenkosten können von Jahr zu Jahr unterschiedlich ausfallen. Zu den Heiznebenkosten gehören alle mit der Heizanlage in Verbindung stehenden Kosten. (Kaminkehrer, Kundendienst, Betriebsstrom etc.)

Kategorie: Abrechnung

Auch diese Frage wird uns häufig gestellt. Dabei vergleichen Mieter die Heizkostenabrechnung mit Abrechnungen aus früher bewohnten Wohnungen. Solche Vergleiche haben natürlich überhaupt keine Basis, da unzählige Faktoren verschiedener Liegenschaften überhaupt nicht miteinander vergleichbar sind. Die Art, Alter und Einstellung der Heizanlage, die abgerechnete Heizenergie (Öl, Gas, Pellets etc.), die Gebäudedämmung, die Art und Effizienz der Heizkörper sind nur einige der schwer vergleichbaren Punkte.

Auch der häufig angestellte Vergleich mit Durchschnittsverbrauchswerten für Wohnungen mit bestimmten Quadratmeterzahlen können wir nicht unterstützen, da der wichtigste Vergleichsindikator immer fehlt. Der Mensch! Jeder Mensch hat ein anderes empfinden für Temperaturen. 

Kategorie: Abrechnung

Viele Menschen nutzen nicht nur die Wärme der zentralen Heizanlage. Holzöfen und elektrisch betriebene Heizlüfter werden häufig zusätzlich benutzt um einerseits Kosten zu sparen oder andererseits Räume schneller warm zu bekommen. Gerade der elektrische Heizlüfter ist morgens im Bad sehr beliebt. In seltenen Fällen wird die ganze Wohnung über die alternativ genutzten Heizmethoden beheizt und die Wärme der zentralen Heizanlage nicht benötigt. Warum weist die Heizkostenabrechnung trotzdem Heizkosten aus?

Die Heizkostenverordnung schreibt eine Vorverteilung der Kosten nach Quadratmetern oder umbautem Raum mit mindestens 30 % und höchstens 50 % vor. Das bedeutet, mindestens 30 % der auf die Heizung entfallenden Kosten werden pauschal verteilt. So wird auch eine Wohnung mit Kosten belastet, obwohl der Verbrauchszähler keine Einheiten erfasst hat.

Um den sogenannten Grundkosten zu entgehen, müssten die betreffenden Heizkörper vom Leitungsnetz genommen werden.

Allgemeines (9)

Kategorie: Allgemeines

Wer nur das zahlt was er verbraucht, geht sparsamer damit um als jemand der eine Pauschale entrichtet. Deshalb hat der Gesetzgeber eine  Heizkostenverordnung verfasst. Mieter mit pauschal vermieteten Räumen sehen die Energie häufig als freies Gut an, da Sie unabhängig von der verbrauchten Menge die gleiche Pauschale bezahlen. Werden Messgeräte installiert, liegt das Einsparpotenzial im Durchschnitt bei 15 %.

Kategorie: Allgemeines

Nein! Die Verbrauchswerte in Ihrer Abrechnung lassen keinen Rückschluss auf die verbrauchte Menge Energie zu. Selbst bei gleichem Brennstoffverbrauch kann es zu unterschiedlichen Verbrauchsanzeigen kommen. Die Länge der Heizperiode, Außentemperaturen, Einstellung an der Heizanlage sind nur einige Faktoren, welche die Werte beeinflussen können.

Kategorie: Allgemeines

Ja! In der Liegenschaft werden sämtliche Werte abgelesen, addiert und gegenübergestellt. Eine faire und korrekte Verteilung der Kosten ist somit immer sichergestellt.

Kategorie: Allgemeines

Sind in Ihrer Liegenschaft Heizkostenverteiler zur Kostenverteilung eingesetzt, ist ein Rückschluss von den Ablesewerten auf den Brennstoffverbrauch nicht möglich. Heizkostenverteiler zeigen den Wärmeverbrauch in dimensionslosen Einheiten an. Auf der Grundlage der Gesamteinheiten können die Verbrauchsanteile der einzelnen Nutzer ermittelt werden. Heizkostenverteiler stellen ein sogenanntes „Messhilfsverfahren“ dar.

Wird Ihr Verbrauch über Wärmemengenzähler erfasst, ist zu beachten, dass über den Transportweg von der Heizanlage bis zu den einzelnen Messstellen Wärmeverlust entsteht. (Abstrahlungs-, Auskühlungs- und Rohrleitungsverluste) Auch bei Wärmemengenzählern ist ein Rückschluss

auf die Brennstoffmengen nicht wirklich aussagekräftig.

Kategorie: Allgemeines

Bei Heizkostenverteilern handelt es sich um ein Messhilfsverfahren um den anteiligen Wärmeverbrauch zu ermitteln. Der Preis für eine Einheit ist abhängig von der gesamtmenge der Einheiten. Ist die Gesamteinheitenzahl der Heizkostenverteiler niedriger als im Vorjahr, die Brennstoffverbrauchsmenge aber gleich, so ergibt sich ein höherer Einzelpreis für die Heizkostenverteilereinheit.

Dieser Umstand kann durch verschiedene Faktoren zustande kommen. Höhere Rohrleitungsverluste, eine andere Einstellung an der Heizanlage (z.B.

Nachabsenkung der Temperatur), höherer Verbrauch an Warmwasser, andere Temperatureinstellung der Warmwasseraufbereitung, ein Defekt an der Heizanlage. Dies sind nur einige mögliche Ursachen.

Kategorie: Allgemeines

Die Übergangsfrist zur Installation endete am 31.12.2013. Seitdem gilt § 9 Absatz 2 Satz 1 (HKVO): „Die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge (Q) ist ab dem 31. Dezember 2013 mit einem Wärmezähler zu messen“. Als Ausnahme gilt nur der unzumutbar hohe Aufwand bei der Installation. Weitere Angaben werden hierzu aber nicht gemacht.

Kategorie: Allgemeines

Zieht ein Mieter aus, so sollte immer eine Zwischenablesung durchgeführt werden. Relevant sind dabei nur die Zähler des ausziehenden Mieters. Eine Abrechnung wird trotzdem erst zum Abrechnungsstichtag der gesamten Anlage erstellt.

Kategorie: Allgemeines

Eine Abrechnung wird einmal jährlich erstellt. In dieser Abrechnung werden alle Nutzerwechsel und deren Zwischenablesewerte berücksichtigt. Um eine Nutzeinheit korrekt abrechnen zu können, ist es immer notwendig das ganze Haus abzurechnen. Diesen Aufwand zu betreiben für jeden ausgezogenen Nutzer sieht der Gesetzgeber als unzumutbar an.

Kategorie: Allgemeines

Nach physikalisch technischen Untersuchungen weisen größere Heizkörper nicht nur einen Temperaturmittelpunkt auf, so dass nach der EN 835 bei großen Heizkörpern die Montage mehrerer Heizkostenverteiler zulässig ist. Hersteller empfehlen häufig ab zwei Metern einen weiteren Heizkostenverteiler um einen hinreichenden Zusammenhang zwischen Anzeigewerten und Wärmeabgabe herstellen zu können.

Werden dann nicht zu viele Einheiten berechnet?

Nein! Der Leistungswert des Heizkörpers wird auf alle Erfassungsgeräte aufgeteilt. Um den Gesamtverbrauch des Heizkörpers feststellen zu können, müssen alle Anzeigewerte addiert werden.

Mess- und Eichgesetz (7)

Im September 2014 trat das Gesetz zur Neuregelung des Messwesens, ohne Übergangsfristen, in Kraft.

Nein. Das bloße Andrucken eines Messwertes, von einem nicht geeichten Messgerät, in Ihrer Abrechnung stellt eine Ordnungswidrigkeit, mit Bußgeldandrohung von bis zu 50.000 €, dar. Da dies auch für Messdienste gilt, können wir leider keine Ausnahmen machen.

Die Messwerte Ihrer nicht mehr geeichten Messgeräte werden von uns nach gesetzlicher Vorschrift eingeschätzt. Laut Heizkostenverordnung § 9a (1) werden Messwerte nach vergleichbaren vorherigen Zeiträumen oder vergleichbaren anderen Räumen eingeschätzt. Wir versuchen bei jeder Schätzung die fairste Variante zu wählen. Überschreitet die Menge an eingeschätzten Zählern 25 %, wird die gesamte Verbrauchsgruppe nach den Kriterien der Grundkostenverteilung verteilt.

Um zukünftige Schätzungen vermeiden zu können, sollten alle Messgeräte rechtzeitig vor dem Aublauf der Eichfrist ausgetauscht werden. Wir bieten einen Eichüberwachungsvertrag an, um Ihnen diese Arbeit abzunehmen.

Alle eichpflichtigen Messgeräte sind betroffen. Für Heiz- und Betriebskostenabrechnungen sind folgende Zähler relevant: Wärmemengenzähler, Warm- und Kaltwasserzähler, Stromzähler, Gaszähler und Elektrozähler. Heizkostenverteiler unterliegen keiner Eichpflicht!

Wärmezähler haben eine Eichgültigkeit von 6 Jahren. Warmwasserzähler und Kaltwasserzähler dürfen ebenfalls 6 Jahre verwendet werden. Ölzähler sind nach 10 Jahren auszutauschen, Gaszähler nach 8 Jahren. Elektrozähler mit Laufscheibe verlieren Ihre Eichung nach 16 Jahren, mit elektronischem Messwerk schon nach 8 Jahren.

Die Eichgültigkeit der Messgeräte läuft immer zum 31.12. ab. Beispiel: Einbau eines Wärmezählers zum 01.07.2015. Ablauf der Eichgültigkeit ist der 31.12.2020.

Rauchwarnmelderservice (13)

In der jeweiligen Landesbauordnung der Bundesländer ist die rechtliche Grundlage zur Ausstattung von Rauchwarnmeldern zu finden.

In der DIN 14676 wird beschrieben wo Rauchwarnmelder montiert werden sollen. In der Regel ist die Raummitte zu wählen, wobei aber der Abstand zu umliegenden Objekten oder Wänden mindestens 50 cm betragen muss. Auch Ausnahmen oder die Montage in Sonderfällen sind in dieser Norm beschrieben.

Die Landesbauordnung schreibt folgendes vor:

„In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer, sowie Flure über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder ausgestattet sein. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut (oder angebracht) werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.“

Für die Ausstattung ist der Eigentümer zuständig. Die Betriebsbereitschaft obliegt dem unmittelbaren Besitzer. In einem Mietverhältnis also dem Mieter.

Ja, die DIN 14676 schreibt eine Funktionsprüfung in regelmäßigen Abständen vor, mindestens aber einmal jährlich!

Grundsätzlich ist der Gebäudeeigentümer für diese Prüfung zuständig. Die Ergebnisse sind zu dokumentieren und 10 Jahre lang aufzubewahren.

Nein, gemäß DIN 14676 sind weitere Funktionalitäten zu überprüfen. Die Inspektion und Wartung umfasst außerdem eine Überprüfung, ob die Raucheintrittsöffnungen frei sind, eine äußerliche Beschädigung des Gerätes vorliegt und der Montageort noch normgerecht (Raumumnutzung) ist.

Ja! Qualitätsrauchmelder sind zuverlässiger und reduzieren Fehlalarme auf ein Minimum. Sie bieten Schutz gegen Eindringen von Staub, Schmutz und Insekten von außen, sonst eine häufige Ursache von Fehlalarmen. Qualitätsrauchmelder sind störsicher gegenüber elektromagnetischen Empfindlichkeiten (Trafos, Lampen, Funkgeräte und Mobiltelefone). Sie sind zuverlässig bei Temperaturschwankungen, u. a. beim Stoßlüften, und erkennen Brandrauch aus jeder Richtung gleich schnell und sicher. Die hochwertigen Melder verwenden außerdem langlebige Bauteile, so dass ALLE Komponenten des Qualitätsrauchmelders, nicht nur die Batterie, auch bis zu 10 Jahre halten. Außerdem sind sie 100% rückverfolgbar zum Hersteller.

Das CE-Zeichen inkl. Prüfnummer und der Angabe „EN 14604“ besagt, dass das Produkt in Europa verkauft werden darf, trifft aber keine qualitative Aussage. (Mit der CE-Kennzeichnung bestätigt der verantwortliche Hersteller die Konformität des Produktes mit den zutreffenden EU-Richtlinien und die Einhaltung der darin festgelegten wesentlichen Anforderungen.) Wenn Sie zusätzlich sicher sein wollen, dass der Rauchmelder ständigen Qualitätskontrollen durch Dritte unterliegt, sollten Sie auf das VdS-Prüfzeichen achten.

Die Europäische Produktnorm DIN EN 14604 legt Anforderungen, Prüfverfahren sowie Leistungskriterien für Rauchwarnmelder fest. Sie sind für Anwendungen in Haushalten oder für vergleichbare Anwendungen im Wohnbereich vorgesehen. Gemäß der Anwendungsnorm DIN 14676 müssen Rauchwarnmelder nach DIN EN 14604 zertifiziert sein.

Die Anwendungsnorm DIN 14676 regelt in Deutschland Planung, Einbau, Betrieb und Instandhaltung von Rauchwarnmeldern. Diese Norm gilt für private Wohnungen und Räumen mit wohnungsähnlicher Nutzung und richtet sich an die für den Brandschutz zuständigen Behörden und  Sachverständigen, Feuerwehren, Hersteller von Rauchwarnmeldern, Planer, Hauseigentümer und Bewohner.

Ja! Die meisten Geräte haben hierfür einen Knopf oder diese Möglichkeit im Testknopf untergebracht. Wie genau das Stummschalten funktioniert und wie lange der Rauchwarnmelder stummgeschalten ist, entnehmen Sie am besten vorher der Betriebsanleitung.

Ja! Für kurzzeitige Arbeiten kann der Rauchwarnmelder abgenommen werden, sollte in längeren Pausen und auf jeden Fall nach Abschluss der Arbeiten wieder in Betrieb genommen werden.

Nachdem Brandrauch erst nach oben steigt und sich dann verteilt, sollte der Rauchwarnmelder an die Decke montiert werden. Nur in Ausnahmefällen ist eine Wandmontage richtig und erlaubt!

Auf keinen Fall! Um die Funktionstüchtigkeit der Geräte vollständig zu erhalten sollten die Rauchwarnmelder immer im Urzustand betrieben werden.

Technik Heizkostenverteiler (9)

Heizkostenverteiler werden mit einem Rückteil auf den Heizkörper montiert. Die Montageart ist vom Heizkörpertyp abhängig. Über einen Temperaturfühler wird die abgegebene Wärme auf das Rückteil registriert. Über einen zweiten Fühler misst das Gerät die Raumtemperatur und kann somit mögliche Fremdquellen erkennen. (Sonne, Holzofen)

Heizkostenverteiler werden mit einem Rückteil auf den Heizkörper montiert. Die Montageart ist vom Heizkörpertyp abhängig. Über einen Temperaturfühler wird die abgegebene Wärme auf das Rückteil registriert.

Die Funktionsweise unterscheidet sich kaum von herkömmlichen Geräten. Der Unterschied liegt in der Tatsache, dass Funkheizkostenverteiler den Ablesewert in voreingestellten Intervallen an einen festen oder mobilen Datensammler schicken kann.

Da Heizkostenverteiler selbst nicht wissen können an welchem Typ Heizkörper sie montiert werden und welche Wattleistung dieser benötigt, muss ein sogenannter Bewertungsfaktor berechnet werden der die dimensionslosen Einheiten in „Verteilbare“ Einheiten umwandelt. Der Wärmeverlust beim Wärmeübergang vom Heizkörper auf das Heizkostenverteiler-Rückteil, die Wattleistung und noch weitere Faktoren werden in dieses komplizierte Berechnungsverfahren einbezogen.

So etwas ist aufgrund des Messprinzips von Heizkostenverteilern nicht möglich. Ableseeinheiten von Heizkostenverteilern lassen keinen Rückschluss auf verbrauchte Brennstoffmengen zu.

Die verschiedenen Hersteller geben den Montagepunkt an, nachdem wir uns immer richten. In der Regel wird das Gerät mittig auf Höhe von ca. 75 % montiert. Je nach Hersteller kann dieser Punkt aber auch abweichen.

Mit genügend krimineller Energie lässt sich wohl für alles eine Manipulation finden. Moderne Messgeräte haben allerdings einen Speicher und eine Erkennung bei Gehäuseöffnung, die dem Ableser eine mögliche Manipulation erkennbar macht.

Nein! Heizkostenverteiler unterliegen keiner gesetzlichen Eichpflicht und sind lediglich auf Ihre Batterielebensdauer beschränkt. (In der Regel 10 Jahre)

Die meisten Geräte zeigen im Wechsel die Gerätenummer, den aktuellen Verbrauchswert, den Vorjahresverbrauchswert (auch Ablesewert genannt), ein Testbild und den einprogrammierten Stichtag an. Je nach Hersteller kann die Reihenfolge oder der Wert selbst variieren. Auf unserer Homepage gibt es Ablesehilfen, die alle Werte im Detail erklären.

Technik Wärmezähler (5)

Ein Wärmezähler (Wärmemengenzähler, WMZ, Messgerät für Wärme) ist ein Messgerät zur Ermittlung der Wärmeenergie, welche Verbrauchern über einen Heizkreislauf zugeführt oder Wärmetauschern über einen Kühlkreislauf entnommen wird. Der Wärmezähler ermittelt die Wärmeenergie aus dem Volumenstrom des zirkulierenden Mediums und dessen Temperaturdifferenz zwischen Vorlauf und Rücklauf. Die gemessene Wärmeenergie wird im Allgemeinen in Megawattstunden angegeben.

Wärmezähler können immer dann eingesetzt werden, wenn für die separat benötigte Messstelle eine eigene Heizleitung mit Vor- und Rücklauf verlegt wurde. Fußbodenheizungen, Wandheizungen oder ganze Wohnhäuser in denen alle Wohnungen eigene Heizleitungen besitzen, werden zur Kostenverteilung mit Wärmezählern ausgestattet.

Ja, mit einer Eichlaufzeit von 6 Jahren.

In der Regel zählen Wärmezähler fortlaufend. Moderne Geräte haben einen Speicher für Monatswerte, die zurückverfolgt werden können.

Dies ist von Hersteller zu Hersteller verschieden und muss über die Betriebsanleitung herausgefunden werden.

Technik Wasserzähler (3)

Zur Messung kleiner bis mittlerer Wassermengen für Nenndurchflüsse bis 15 m³/h werden Flügelrad-Durchflussmesser verwendet. Hier erfolgt weiterhin eine Unterscheidung hinsichtlich der Messprinzipien Einstrahl und Mehrstrahl.

Bei Wohnungswasserzählern handelt es sich in der Regel um Einstrahlzähler: die Anströmung des Flügelrads erfolgt tangential.

Bei den Hauswasserzählern handelt es sich in der Regel um Mehrstrahlzähler: die Anströmung des Flügelrads erfolgt symmetrisch von der Mantelfläche der Messkammer aus. Dadurch wirkt die Wassermenge gleichmäßig auf das Flügelrad, wodurch eine erhöhte Messstabilität sowie Messgenauigkeit gewährleistet wird.

Warmwasserzähler und Kaltwasserzähler haben eine Eichlaufzeit von 6 Jahren.

Der Verbrauch wird in den meisten Fällen über ein Rollenzählwerk in CBM angegeben.

Trinkwasserprüfung auf Legionellen (12)

Legionellen sind eine im Wasser lebende Gattung Stäbchenförmiger Bakterien, die in der Lage ist, beim Menschen Krankheiten hervorzurufen. Eine Übertragung dieser Bakterien ist prinzipiell durch Kontakt mit Leitungswasser möglich.

Gefährlich werden Legionellen, wenn Sie in die tiefen Lungenabschnitte gelangen, z.B. beim Einatmen von Wasser als feinste Tröpfchen, wie es beim Duschen der Fall ist. Optimale Lebensbedingungen für Legionellen sind 25° bis 50° C.

Gesetzliche Vorschriften und Anforderungen sind in der Trinkwasserverordnung festgeschrieben.

Unternehmer oder sonstige Inhaber von Trinkwasserinstallationen sind als Betreiber von sogenannten Großanlagen betroffen, wenn das Wasser im Rahmen einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit (z.B. Vermietung) abgegeben wird.

Mehrere Voraussetzungen müssen erfüllt sein um der Untersuchungspflicht laut Trinkwasserverordnung zu entsprechen.

1. Die Liegenschaft verfügt über mindestens 3 Wohnungen, wovon mindestens eine vermietet ist (gewerbliche Abgabe)

2. Dusch- oder Bademöglichkeiten vorhanden (Aerosolbildung)

3. Der zentrale Warmwasserspeicher umfasst mehr als 400 Liter

                           ODER

4. Der Rohrleitungsinhalt von der Warmwasseraufbereitung bis zur letzten Entnahmestelle umfasst 3 oder mehr Liter Leitungsvolumen.

(Trinkwassergroßanlage)

Bei einer orientierenden Prüfung werden je eine Probe am Vor- und Rücklauf des Trinkwassererwärmers genommen, und zusätzlich je Warmwassersteigstrang an der letzten Entnahmestelle.

Nein! Probenehmer müssen zertifiziert sein und mit einem nach ISO 17025 akkreditiertem Labor zusammenarbeiten und in dessen Qualitätsmanagementsystem eingebunden sein.

Diese werden innerhalb der nächsten 24 Stunden in ein Labor gebracht und dort auf Legionellen untersucht.

In diesem Fall ist das Gesundheitsamt davon in Kenntnis zu setzen, welches die weiteren Schritte vorgibt. Die durchzuführenden Maßnahmen richten sich nach dem Grad der Überschreitung des Grenzwertes.

Welche Maßnahmen können das sein?

Eine thermische oder chemische Desinfektion kann sinnvoll sein. In schlimmeren Fällen müssen Trinkwassererwärmer oder sogar Rohrleitungen überprüft und ausgetauscht werden.

Wenn keine Befunde vorliegen, wird die Liegenschaft im 3 Jahres-Rhythmus beprobt. Dies ist die gesetzliche Vorschrift. Liegt ein Befund vor, gibt das Gesundheitsamt das weitere Intervall vor. Erst nach mehreren Proben ohne Befund wird in der Praxis das Probenahmeintervall wieder auf 3 Jahre erhöht.

Nein! Die Proben sind immer am gleichen Tag zu nehmen.

Ja! Mieter sind über Hausaushänge zu informieren, egal welcher Befund vorliegt!